Viertes Buch (Wiederaufnahme eines durch
rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens)
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat.
(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.
1. Die Zulässigkeitsprüfung nach § 368 StPO (Additionsverfahren) und Begründetheitsprüfung (Probationsverfahren) können zusammenfallen.
2. Nach § 370 Abs. 1 StPO wird der ursächliche Zusammenhang zwischen den in §§ 359 Nrn. 1 und 2 und 362 Nrn. 1 und 2 StPO bezeichneten Handlungen und dem Urteil gesetzlich (widerlegbar)...
Die Beseitigung der rechtlichen Folgen eines Strafurteils bzw. eines Strafbefehls im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens hat nicht zwingend zur Folge, dass in der Zeit zwischen Rechtskraft der Entscheidung und Wiederaufnahme des strafgerichtlichen Verfahrens getroffene Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde rückwirkend danach zu...
1. Beruft sich der Antragsteller auf die Aussagen neuer Zeugen, die im Aditionsverfahren als geeignet im Sinne des § 359 Nr. 3 StPO beurteilt wurden, so liegt eine genügende Bestätigung in der Regel bereits dann vor, wenn diese Zeugen in der Beweiserhebung nach § 369 StPO wie in der Antragsbegründung angekündigt aussagen. In...
1. Für die Frage, ob die im Wiederaufnahmeantrag beigebrachten neuen Tatsachen durch die Beweisaufnahme im Probationsverfahren eine genügende Bestätigung gefunden haben, ist im Rahmen der Beweiswürdigung kein voller Beweis der Richtigkeit der Behauptungen zu fordern. Eine endgültige Entscheidung über die Glaubwürdigkeit von...
Als Unterbrechung der Vollstreckung i. S. des § 462 a I 2 StPO gilt auch derjenige Zeitraum, in welchem im Wiederaufnahmeverfahren infolge der Anordnung der Erneuerung der Hauptverhandlung gem. § 370 II StPO bis zur Bestätigung des früheren Urteils durch das auf Grund neuer Hauptverhandlung ergangene Urteil die Vollstreckung wegen...
1.
Ohne Entscheidung, ob der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründet ist, darf die Hauptverhandlung nicht erneuert werden. Insoweit besteht ein Verfahrenshindernis.
2.
Es bedarf eines ausdrücklichen Beschlusses über das Begründetsein; die Anberaumung der (neuen) Verhandlung genügt nicht.
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Erwähnungen von § 370 StPO in anderen Vorschriften
Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des
Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel,
Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)