JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 37 StPO - Zustellung gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Vierter Abschnitt (Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten)
(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
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