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JuraForum.deGesetzeStPO§ 367 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 367 StPO

Strafprozeßordnung

   Viertes Buch (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens)

(1) Die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren und über den Antrag zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens richtet sich nach den besonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes. Der Verurteilte kann Anträge nach den §§ 364a und 364b oder einen Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei dem Gericht einreichen, dessen Urteil angefochten wird; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu.

(2) Die Entscheidungen über Anträge nach den §§ 364a und 364b und den Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens ergehen ohne mündliche Verhandlung.


Weitere Vorschriften um § 367 StPO

Entscheidungen zu § 367 StPO

  • OLG-FRANKFURT, 11.07.2006, 3 Ws 652/06
    1. Wurde im Ausgangsverfahren die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und richtet sich der Wiederaufnahmeantrag gegen den Schuldspruch, hat ein Amtsgericht über den Wiederaufnahmeantrag zu befinden. 2. Wird stattdessen das Landgericht mit dem Wiederaufnahmeantrag befasst, kann es die Sache an das sachlich und örtlich...
  • OLG-HAMM, 19.09.2002, 3 (s) Sbd. 1 - 6/02
    Zur Frage, welches das im Sinne der §§ 464 b StPO, 103 ff. ZPO für die Kostenfestsetzung zuständige Gericht des ersten Rechtszuges ist, wenn die Rechtskraft der ursprünglich ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung durch ein Wiederaufnahmeverfahren beseitigt worden ist und sodann das gemäß §§ 367 Abs. 1 StPO, 140 a GVG für...

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