JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 365 StPO - Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel
Viertes Buch (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens)
Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel gelten auch für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
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