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JuraForum.deGesetzeStPO§ 365 StPO - Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel 

§ 365 StPO - Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel

Strafprozessordnung

   Viertes Buch (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens)

Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel gelten auch für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.



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