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JuraForum.deGesetzeStPO§ 365 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 365 StPO

Strafprozeßordnung

   Viertes Buch (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens)

Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel gelten auch für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.


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