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JuraForum.deGesetzeStPO§ 364a StPO - Bestellung eines Verteidigers für Wiederaufnahmeverfahren 

§ 364a StPO - Bestellung eines Verteidigers für Wiederaufnahmeverfahren

Strafprozessordnung

   Viertes Buch (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens)

Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Viertes Buch (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens)
  • § 367 Zuständigkeit des Gerichts
    • Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      • Zweiter Abschnitt (Kosten des Verfahrens)
    • § 464a Begriff der Kosten des Verfahrens

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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