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JuraForum.deGesetzeStPO§ 364a StPO 

Stand: 19.04.2013

§ 364a StPO

Strafprozeßordnung

   Viertes Buch (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens)

Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.


Weitere Vorschriften um § 364a StPO

Entscheidungen zu § 364a StPO

  • OLG-OLDENBURG, 15.04.2009, 1 Ws 205/09
    Die Pflichtverteidigerbestellung im Ausgangsverfahren erstreckt sich - entgegen der herrschenden Meinung - nicht auf das Verfahren über einen Wiederaufnahmeantrag.
  • OLG-STUTTGART, 30.07.2003, 4 Ws 163/03
    Die Ablehnung des Antrages auf Bestellung eines Verteidigers durch das Gericht erster Instanz wirkt für das gesamte Wiederaufnahmeverfahren. Ein erneut hierauf gerichteter Antrag, der sich in einer Wiederholung des früheren Antrages erschöpft, ist auch dann unzulässig, wenn er im Beschwerdeverfahren gestellt wird.
  • OLG-HAMM, 10.07.2001, 3 Ws 209/01
    Zu den Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Wiederaufnahmeverfahren

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 364a StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Viertes Buch (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens)
  • § 367
    • Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      • Zweiter Abschnitt (Kosten des Verfahrens)
    • § 464a

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