JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 364a StPO
Viertes Buch (Wiederaufnahme eines durch
rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens)
Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 364a StPO:
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