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JuraForum.deGesetzeStPO§ 363 StPO 

Stand: 17.06.2013

§ 363 StPO

Strafprozeßordnung

   Viertes Buch (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens)

(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes herbeizuführen, ist nicht zulässig.

(2) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine Milderung der Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 des Strafgesetzbuches) herbeizuführen, ist gleichfalls ausgeschlossen.


Weitere Vorschriften um § 363 StPO

Entscheidungen zu § 363 StPO

  • OLG-STUTTGART, 09.07.2003, 4 Ws 95/03
    Ein Wiederaufnahmeantrag mit dem Ziel der Verurteilung zu einer zeitigen Freiheitsstrafe anstelle der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe ist unzulässig, wenn geltend gemacht wird, bei einem Heimtückemord hätten "außergewöhnliche Umstände" im Sinne des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs...
  • BGH, 20.12.2002, 2 StE 8/96
    § 363 Abs. 1 StPO findet auf einen Wiederaufnahmeantrag, der eine Änderung des Schuldspruchs zum Ziel hat, keine Anwendung.
  • BGH, 20.12.2002, StB 15/02
    § 363 Abs. 1 StPO findet auf einen Wiederaufnahmeantrag, der eine Änderung des Schuldspruchs zum Ziel hat, keine Anwendung.

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