JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 361 StPO - Kein Ausschluss durch Strafvollstreckung oder Tod
Viertes Buch (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens)
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod des Verurteilten ausgeschlossen.
(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, der Lebenspartner, die Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des Verstorbenen zu dem Antrag befugt.
Fußnoten:
Zu § 361: Geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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