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JuraForum.deGesetzeStPO§ 361 StPO 

Stand: 19.04.2013

§ 361 StPO

Strafprozeßordnung

   Viertes Buch (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens)

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod des Verurteilten ausgeschlossen.

(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, der Lebenspartner, die Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des Verstorbenen zu dem Antrag befugt.


Weitere Vorschriften um § 361 StPO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 361 StPO:

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