JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 361 StPO
Viertes Buch (Wiederaufnahme eines durch
rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens)
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod des Verurteilten ausgeschlossen.
(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, der Lebenspartner, die Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des Verstorbenen zu dem Antrag befugt.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 361 StPO:
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