JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 360 StPO - Keine Hemmung der Vollstreckung des Urteils
Viertes Buch (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens)
(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt.
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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