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JuraForum.deGesetzeStPO§ 360 StPO - Keine Hemmung der Vollstreckung des Urteils 

§ 360 StPO - Keine Hemmung der Vollstreckung des Urteils

Strafprozessordnung

   Viertes Buch (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens)

(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt.

(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      • Dritter Abschnitt (Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen)
    • § 439 Voraussetzungen für das Nachverfahren

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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