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JuraForum.deGesetzeStPO§ 360 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 360 StPO

Strafprozeßordnung

   Viertes Buch (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens)

(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt.

(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.


Weitere Vorschriften um § 360 StPO

Entscheidungen zu § 360 StPO

  • OLG-OLDENBURG, 30.05.2007, 1 Ws 279/07
    Dem Nebenkläger steht im Wiederaufnahmeverfahren kein Rechtsmittel gegen die Unterbrechung der Strafvollstreckung zu.
  • OLG-KOBLENZ, 15.12.2004, 1 Ws 759/04
    1. Die Feststellung, das Tatgericht sei unter Ausschluss vernünftiger Zweifel von der Täterschaft des Antragstellers überzeugt gewesen, besagt lediglich, dass jenes Gericht auf Grundlage der damals erhobenen Beweise die rechtstaatlich notwendigen Voraussetzungen für eine Verurteilung als gegeben ansah. Über die Geeignetheit neuer...
  • OLG-FRANKFURT, 07.10.2004, 3 Ws 1044/04
    Als Unterbrechung der Vollstreckung i. S. des § 462 a I 2 StPO gilt auch derjenige Zeitraum, in welchem im Wiederaufnahmeverfahren infolge der Anordnung der Erneuerung der Hauptverhandlung gem. § 370 II StPO bis zur Bestätigung des früheren Urteils durch das auf Grund neuer Hauptverhandlung ergangene Urteil die Vollstreckung wegen...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 19.05.2004, 5 Ws 236/04
    Rechtskräftig festgesetzte Einzel- bzw. Gesamtfreiheitsstrafen sind bis zur zu Rechtskraft der neuen Gesamtstrafenentscheidung ohne weiteres vollstreckbar

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 360 StPO:

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