JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 36 StPO - Zustellung und Vollstreckung von Entscheidungen
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Vierter Abschnitt (Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten)
(1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, dass die Zustellung bewirkt wird.
(2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlasst. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.
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