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JuraForum.deGesetzeStPO§ 35a StPO 

Stand: 17.06.2013

§ 35a StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Vierter Abschnitt (Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten)

Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. Ist gegen ein Urteil Berufung zulässig, so ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Abs. 3 und der §§ 329, 330 zu belehren. Ist einem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist der Betroffene auch darüber zu belehren, dass er in jedem Fall frei in seiner Entscheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen.



Weitere Vorschriften um § 35a StPO

Entscheidungen zu § 35a StPO

  • OLG-HAMM, 10.04.2008, 1 Ws 223/08
    Den gesetzlichen Anforderungen an die Schriftlichkeit einer außerhalb einer mündlichen Verhandlung und in Abwesenheit des Betroffenen in Beschlussform getroffenen richterlichen Entscheidung wird nicht dadurch genüge getan, dass der Richter in ein Formular oder ein von ihm handschriftlich gefertigtes unvollständiges Schriftstück...
  • OLG-HAMM, 15.01.2008, 3 Ws 11/08
    Der trotz Benachrichtigung nicht zur Hauptverhandlung erschienene gesetzliche Vertreter des Jugendlichen kann nicht deshalb Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beanspruchen, weil ihm das angefochtene Urteil nicht vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist zugestellt und ihm auch keine Rechtsmittelbelehrung erteilt...
  • OLG-HAMM, 15.01.2008, 3 Ws 10/08
    Der trotz Benachrichtigung nicht zur Hauptverhandlung erschienene gesetzliche Vertreter des Jugendlichen kann nicht deshalb Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beanspruchen, weil ihm das angefochtene Urteil nicht vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist zugestellt und ihm auch keine Rechtsmittelbelehrung erteilt...
  • OLG-ROSTOCK, 25.07.2007, AGH 6/07 (II/3)
    Nach § 44 Satz 2 StPO, der gem. § 116 Satz 2 BRAO für das anwaltsgerichtliche Verfahren entsprechend gilt, ist die Versäumung einer Rechtsmittelfrist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den §§ 35a, 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 StPO unterblieben ist. § 35a StPO schreibt vor, dass der...
  • BGH, 03.04.2007, 3 StR 72/07
    Nach einer Urteilsabsprache kann weder auf die gesetzlich vorgeschriebene noch auf die qualifizierte Rechtsmittelbelehrung wirksam verzichtet werden.
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Erwähnungen von § 35a StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 35a StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Fünfter Abschnitt (Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
    • § 44
    • Drittes Buch (Rechtsmittel)
      • Dritter Abschnitt (Berufung)
    • § 319
      • Vierter Abschnitt (Revision)
    • § 346

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