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JuraForum.deGesetzeStPO§ 359 StPO - Zulässigkeit der Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten 

§ 359 StPO - Zulässigkeit der Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten

Strafprozessordnung

   Viertes Buch (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens)

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten ist zulässig,


Fußnoten:


Zu § 359: Geändert durch G vom 9. 7. 1998 (BGBl I S. 1802).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Viertes Buch (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens)
  • § 364 Behauptung einer Straftat
  • § 370 Verwerfung des Antrags als unbegründet
  • § 373a Verfahren bei rechtskräftigem Strafbefehl
    • Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      • Dritter Abschnitt (Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen)
    • § 439 Voraussetzungen für das Nachverfahren

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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