JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 358 StPO - Bindung und Unzulässigkeit der reformatio in peius
Drittes Buch (Rechtsmittel)
Vierter Abschnitt (Revision)
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zu Grunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat.
Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen.
Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.
Fußnoten:
Zu § 358: Geändert durch G vom 16. 7. 2007 (BGBl I S. 1327).
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