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JuraForum.deGesetzeStPO§ 358 StPO 

Stand: 19.04.2013

§ 358 StPO

Strafprozeßordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Vierter Abschnitt (Revision)

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.


Weitere Vorschriften um § 358 StPO

Entscheidungen zu § 358 StPO

  • OLG-OLDENBURG, 08.12.2008, Ss 419/08
    Hat das Tatgericht die vom Angeklagten aufgrund einer einbezogenen Bewährungsverurteilung gezahlte Geldauflage fälschlich in der Weise angerechnet, dass es die an sich verwirkte Gesamtfreiheitsstrafe um einen Monat reduziert hat, so kann das Revisionsgericht ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot das Urteil dahin ändern,...
  • OLG-HAMM, 01.04.2008, 3 Ss 43/08
    1. Es verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn das Berufungsgericht wegen einer nicht mehr möglichen nachträglichen Gesamtstrafenbildung strafmildernd einen Härteausgleich berücksichtigt, den das erstinstanzliche Gericht noch nicht in seine Strafzumessung einbezogen hatte, und dann dennoch auf eine gleichhohe Strafe...
  • OLG-HAMM, 02.07.2007, 3 Ss OWi 360/07
    1. Nach einem Rechtsbeschwerdeverfahren steht das Verschlechterungsverbot der Erhöhung einer Geldbuße bei gleichzeitigem Absehen vom Fahrverbot nicht entgegen. 2. Eine Erhöhung der Geldbuße wegen des Absehens vom Fahrverbot kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn es der Anordnung eines Fahrverbots wegen des langen Zeitablaufs...
  • OLG-HAMM, 13.05.2003, 4 Ss 316/03
    Die Tatsache, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht einer etwaigen Nachholung der Unterbringung nicht entgegen. Zu den Voraussetzungen der Unterbringung.
  • OLG-BRAUNSCHWEIG, 20.12.2001, 2 Ss (BZ) 76/01
    Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 S.1 StPO iVm § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG gilt auch nach einem Urteil, durch welches der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wegen Terminssäumnis durch Prozessurteil verworfen worden ist, also eine Sachentscheidung noch nicht ergangen ist, für das weitere Verfahren nach Einlegung der...
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