Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeStPO§ 357 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 357 StPO

Strafprozeßordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Vierter Abschnitt (Revision)

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 357 StPO

Entscheidungen zu § 357 StPO

  • BGH, 21.10.2008, 4 StR 364/08
    § 357 StPO findet im Zusammenhang mit der Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen nach dem sog. Vollstreckungsmodell keine Anwendung.
  • BGH, 09.05.2006, 1 StR 57/06
    § 357 StPO ist nicht zu Gunsten eines früheren Mitangeklagten anwendbar, für den die Revision wegen § 55 Abs. 2 JGG unzulässig war.
  • OLG-KARLSRUHE, 12.01.2006, 2 Ss 135/05
    Ist die Urteilsaufhebung in Fällen des § 357 StPO auch dann auf den nicht revidierenden früheren Mitangeklagten zu erstrecken, wenn dessen Revision wegen § 55 Abs. 2 JGG unzulässig wäre?
  • OLG-MUENCHEN, 12.05.2005, 5 St RR 37/05
    In den Gründen des Strafurteils müssen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände angegeben werden. Hierzu muss das Gericht eine - im Falle der Verhängung von Jugendstrafe besonders sorgfältige - eigenständige Bewertung und Begründung vornehmen und darf nicht nur pauschal auf die Ausführungen des erstinstanziellen...
  • OLG-HAMM, 08.02.2002, 2 Ss 913/01
    Die tatsächlichen Feststellungen einer Verurteilung wegen einer falschen Verdächtigung sind nur dann ausreichend, wenn die mitgeteilte verdächtigenden Äußerung überhaupt geeignet ist, strafrechtliche Sanktionen irgendwelcher Art herbeizuführen. Dazu gehört ggf. auch, dass das Alter des Verdächtigten mitgeteilt wird, wenn...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 357 StPO"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche