Drittes Buch (Rechtsmittel) Vierter Abschnitt (Revision)
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 357 StPO findet im Zusammenhang mit der Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen nach dem sog. Vollstreckungsmodell keine Anwendung.
Ist die Urteilsaufhebung in Fällen des § 357 StPO auch dann auf den nicht revidierenden früheren Mitangeklagten zu erstrecken, wenn dessen Revision wegen § 55 Abs. 2 JGG unzulässig wäre?
In den Gründen des Strafurteils müssen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände angegeben werden. Hierzu muss das Gericht eine - im Falle der Verhängung von Jugendstrafe besonders sorgfältige - eigenständige Bewertung und Begründung vornehmen und darf nicht nur pauschal auf die Ausführungen des erstinstanziellen...
Die tatsächlichen Feststellungen einer Verurteilung wegen einer falschen Verdächtigung sind nur dann ausreichend, wenn die mitgeteilte verdächtigenden Äußerung überhaupt geeignet ist, strafrechtliche Sanktionen irgendwelcher Art herbeizuführen. Dazu gehört ggf. auch, dass das Alter des Verdächtigten mitgeteilt wird, wenn...
Ob ein minderschwerer Fall vorliegt, richtet sich danach, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt erfahrungsgemäß vorkommender Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.