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JuraForum.deGesetzeStPO§ 356a StPO - Außerordentlicher Rechtsbehelf 

§ 356a StPO - Außerordentlicher Rechtsbehelf

Strafprozessordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Vierter Abschnitt (Revision)

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand.
Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen.
Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen.
§ 47 gilt entsprechend.


Fußnoten:


Zu § 356a: Eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3220).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
        • Dritter Abschnitt (Jugendstrafverfahren)
          • Dritter Unterabschnitt (Rechtsmittelverfahren)
        • § 55 Anfechtung von Entscheidungen

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