Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeStPO§ 356 StPO 

Stand: 17.06.2013

§ 356 StPO

Strafprozeßordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Vierter Abschnitt (Revision)

Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des § 268.


Weitere Vorschriften um § 356 StPO

Entscheidungen zu § 356 StPO

  • BGH, 06.02.2009, 1 StR 541/08
    Gegen die Entscheidung des Revisionsgerichts über einen Befangenheitsantrag ist allein die - befristete - Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO statthaft.
  • OLG-FRANKFURT, 25.08.2008, 3 Ws 31/08
    1. Im Falle der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Rechtsbeschwerdegericht bei der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nach §§ 116 ff. StVollzG richtet sich das Verfahren nicht nach § 33 a StPO, sondern nach § 356 a StPO. 2. Gegen den Verwerfungsbeschluss des Rechtsbeschwerdegerichts nach § 116 I, 119 III StVollzG...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 08.07.2008, 3 Ws (B) 48/08
    Zur Zulässigkeit einer Anhörungsrüge nach § 356 a StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG gehört die Mitteilung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung von der behaupteten Gehörsverletzung. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in vollem Umfang erneut zu überprüfen, eine Begründungsergänzung...
  • OLG-HAMM, 07.07.2008, 3 Ss 357/08
    Maßgeblich für die "Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs" i.S.v. § 356a S. 2 StPO ist der Zeitpunkt, zu dem der Verurteilte Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergeben kann, erlangt hat, nicht der Zeitpunkt, zu dem er zur rechtlichen Einschätzung als...
  • OLG-HAMM, 07.07.2008, 3 Ss 357/07
    Maßgeblich für die "Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs" i.S.v. § 356a S. 2 StPO ist der Zeitpunkt, zu dem der Verurteilte Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergeben kann, erlangt hat, nicht der Zeitpunkt, zu dem er zur rechtlichen Einschätzung als...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 356 StPO"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche