JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 355 StPO - Verweisung der Sache an das zuständige Gericht
Drittes Buch (Rechtsmittel)
Vierter Abschnitt (Revision)
Wird ein Urteil aufgehoben, weil das Gericht des vorangehenden Rechtszuges sich mit Unrecht für zuständig erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht gleichzeitig die Sache an das zuständige Gericht.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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