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JuraForum.deGesetzeStPO§ 355 StPO - Verweisung der Sache an das zuständige Gericht 

§ 355 StPO - Verweisung der Sache an das zuständige Gericht

Strafprozessordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Vierter Abschnitt (Revision)

Wird ein Urteil aufgehoben, weil das Gericht des vorangehenden Rechtszuges sich mit Unrecht für zuständig erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht gleichzeitig die Sache an das zuständige Gericht.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)
    • § 462a Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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