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JuraForum.deGesetzeStPO§ 353 StPO - Aufhebung des angefochtenen Urteils 

§ 353 StPO - Aufhebung des angefochtenen Urteils

Strafprozessordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Vierter Abschnitt (Revision)

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.



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