Drittes Buch (Rechtsmittel) Vierter Abschnitt (Revision)
(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.
Hat das Rechtbeschwerdegericht das amtsgerichtliche Bußgeldurteil unter teilweise Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, kann die erst anschließend erklärte Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam sein (im Anschluss an BayObLGSt 1988, 46).
Der Zulässigkeit der Sprungrevision nach § 335 StPO steht nicht entgegen, dass der Angeklagte nur zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt worden ist und mithin für den Fall der Berufung diese gemäß § 313 StPO der Annahme bedurft hätte.
1. Den Schuldspruch betreffen nicht nur die zur Erfüllung der Tatbestandsmerkmale erforderlichen Feststellungen, sondern auch die Tatsachen, die nur den Schuldumfang beschreiben, ohne für die rechtliche Bewertung der Tat von Bedeutung zu sein.
2. Erkennt das Berufungsgericht darin zugleich erhebliche Strafzumessungsgesichtspunkte...
Die Berufung kann auf den Rechtsfolgeausspruch beschränkt werden, wenn eine getrennte Überprüfung dieses angefochtenen Teils aufgrund der Tatsachenfeststellungen möglich ist und zwischen der Erörterung der Schuld- und Straffrage keine zu enge Verbindung besteht.
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