Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeStPO§ 353 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 353 StPO

Strafprozeßordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Vierter Abschnitt (Revision)

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.


Weitere Vorschriften um § 353 StPO

Entscheidungen zu § 353 StPO

  • OLG-ZWEIBRÜCKEN, 27.03.2009, 1 SsBs 9/09
    Hat das Rechtbeschwerdegericht das amtsgerichtliche Bußgeldurteil unter teilweise Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, kann die erst anschließend erklärte Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam sein (im Anschluss an BayObLGSt 1988, 46).
  • OLG-CELLE, 08.08.2008, 31 Ss 20/08
    Der Zulässigkeit der Sprungrevision nach § 335 StPO steht nicht entgegen, dass der Angeklagte nur zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt worden ist und mithin für den Fall der Berufung diese gemäß § 313 StPO der Annahme bedurft hätte.
  • BGH, 28.03.2007, 2 StR 62/07
    Zur Tenorierung bei Aufhebung von Feststellungen durch das Revisionsgericht.
  • BGH, 10.01.2007, 5 StR 305/06
    Zum Widerruf der Bewilligung von Rechtshilfen durch Überstellung von Unterlagen, wenn diese bereits abschließend verwerttet wurden.
  • OLG-KOBLENZ, 01.02.2005, 1 Ss 7/05
    1. Den Schuldspruch betreffen nicht nur die zur Erfüllung der Tatbestandsmerkmale erforderlichen Feststellungen, sondern auch die Tatsachen, die nur den Schuldumfang beschreiben, ohne für die rechtliche Bewertung der Tat von Bedeutung zu sein. 2. Erkennt das Berufungsgericht darin zugleich erhebliche Strafzumessungsgesichtspunkte...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 353 StPO"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche