( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeStPO§ 35 StPO - Bekanntmachung der Entscheidungen 

§ 35 StPO - Bekanntmachung der Entscheidungen

Strafprozeßordnung


   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Vierter Abschnitt (Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten)

(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekannt gemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.

(2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekannt gemacht. Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung.

(3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/stpo/35-bekanntmachung-der-entscheidungen

© "§ 35 StPO - Bekanntmachung der Entscheidungen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN