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JuraForum.deGesetzeStPO§ 348 StPO 

Stand: 19.04.2013

§ 348 StPO

Strafprozeßordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Vierter Abschnitt (Revision)

(1) Findet das Gericht, an das die Akten gesandt sind, daß die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zur Zuständigkeit eines anderen Gerichts gehört, so hat es durch Beschluß seine Unzuständigkeit auszusprechen.

(2) Dieser Beschluß, in dem das zuständige Revisionsgericht zu bezeichnen ist, unterliegt keiner Anfechtung und ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend.

(3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die Staatsanwaltschaft.


Weitere Vorschriften um § 348 StPO

Entscheidungen zu § 348 StPO

  • OLG-DRESDEN, 21.04.2005, 3 Ss 136/05
    1. Wird gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein zunächst unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt, ist das Rechtsmittel als Berufung zu behandeln, wenn die Revisionsbegründung, die die Wahl der Revistion enthält, innerhalb der Begründungsfrist bei dem zuständigen Gericht (Amtsgericht) nicht eingeht, weil sie an das Landgericht gerichtet...
  • OLG-MUENCHEN, 15.02.2005, 4 St RR 1/05
    Hat die Große Jugendkammer als Berufungsgericht ihre Strafgewalt überschritten, kommt eine Umdeutung in ein erstinstanzielles Verfahren in Betracht mit der Folge, dass über die Revision anstelle des Oberlandesgerichts der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat (im Anschluss an BGH NStZ-RR 1997, 22).
  • BAYOBLG, 08.03.2001, 5 St RR 26/01
    Bezeichnet der Beschwerdeführer sein gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte unbestimmte Rechtsmittel nicht eindeutig als Revision, so gilt es als Berufung.

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