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JuraForum.deGesetzeStPO§ 347 StPO - Zustellung der Revisionsschrift 

§ 347 StPO - Zustellung der Revisionsschrift

Strafprozessordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Vierter Abschnitt (Revision)

(1) Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen.
Diesem steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen.
Der Angeklagte kann letztere auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgeben.

(2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist sendet die Staatsanwaltschaft die Akten an das Revisionsgericht.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Privatklage)
    • § 390 Dem Privatkläger zustehende Rechtsmittel

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