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JuraForum.deGesetzeStPO§ 345 StPO - Begründungsfrist 

§ 345 StPO - Begründungsfrist

Strafprozessordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Vierter Abschnitt (Revision)

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen.
War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Fünfter Abschnitt (Vorbereitung der Hauptverhandlung)
    • § 222b Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung
    • Drittes Buch (Rechtsmittel)
      • Vierter Abschnitt (Revision)
    • § 346 Verspätete oder formwidrige Revisionseinlegung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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