JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 344 StPO - Begründung der Revision
Drittes Buch (Rechtsmittel)
Vierter Abschnitt (Revision)
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird.
Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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