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JuraForum.deGesetzeStPO§ 344 StPO - Begründung der Revision 

§ 344 StPO - Begründung der Revision

Strafprozessordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Vierter Abschnitt (Revision)

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird.
Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
    • Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      • Fünfter Abschnitt (Einspruch und gerichtliches Verfahren (§§ 67-80))
        • III. (Rechtsmittel)
      • § 80 Zulassung der Rechtsbeschwerde
      • Sechster Abschnitt (Bußgeld- und Strafverfahren (§§ 81-83))
    • § 83 Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

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