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JuraForum.deGesetzeStPO§ 343 StPO - Hemmung der Rechtskraft des Urteils 

§ 343 StPO - Hemmung der Rechtskraft des Urteils

Strafprozessordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Vierter Abschnitt (Revision)

(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Revision wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt.

(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Revision zuzustellen.



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