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JuraForum.deGesetzeStPO§ 341 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 341 StPO

Strafprozeßordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Vierter Abschnitt (Revision)

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 434 Abs. 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidigers stattgefunden hat.



Weitere Vorschriften um § 341 StPO

Entscheidungen zu § 341 StPO

  • OLG-HAMM, 08.04.2009, 3 Ss OWi 258/09
    1. Die Wertgrenzen der §§ 79 Abs. 1, 80 OWiG gelten auch für das Verwerfungsurteil nach § 74 OWiG, wobei die maßgeblichen Angaben dafür dem Inhalt des Bußgeldbescheides zu entnehmen sind. 2. Bei einem in Abwesenheit des Betroffenen verkündeten Urteil nach § 74 OWiG wird die Rechtsmitteleinlegungsfrist durch die Zustellung des...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 12.01.2009, (4) 1 Ss 8/09 (15/09)
    Der Protokollvermerk über eine Rechtsmittelbelehrung beweist nicht nur die Belehrung als solche, die Richtigkeit und Vollständigkeit, sondern auch bei Anwesenheit eines Dolmetschers deren korrekte Übersetzung.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 30.06.2008, (4) 1 Ss 249/08 (126/08)
    Ein Gefangener darf nicht darauf vertrauen, dass in der Haftanstalt an jedem Tag ein Urkundsbeamter zur Verfügung steht, um rechtzeitig ein Rechtsmittel einlegen zu können. Gibt er erst am Tag vor Fristablauf einen Vormelder zur Vorführung zu dem Urkundsbeamten ab, hat er es zu vertreten, wenn die Frist versäumt wird.
  • OLG-HAMM, 14.06.2007, 4 Ss 239/07
    Es ist anerkannt, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerechtfertigt ist, wenn ein Betroffener aus Unachtsamkeit die Rechtsmittelschrift bei einem unzuständigen Gericht oder Staatsanwaltschaft eingereicht hat und sie dort so zeitig eingegangen ist, dass sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch rechtzeitig an das...
  • OLG-OLDENBURG, 13.03.2006, Ss 35/06 (I 21)
    Das Fehlen eines ausdrücklichen Revisionsantrages macht eine Revision trotz allgemein erhobener Sachrüge jedenfalls dann unzulässig, wenn auch unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrens das Ziel der Revision unklar bleibt.
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