JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 34 StPO - Pflicht zur Begründung
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Vierter Abschnitt (Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten)
Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen.
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