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JuraForum.deGesetzeStPO§ 34 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 34 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Vierter Abschnitt (Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten)

Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen.


Weitere Vorschriften um § 34 StPO

Entscheidungen zu § 34 StPO

  • OLG-CELLE, 06.01.2009, 1 Ws 629/08
    1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls ist dieser nur dann wieder in Vollzug zu setzen, wenn auch die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls (weiterhin) gegeben sind. 2. Erfolgt die Aussetzung des Haftbefehls während laufender Hauptverhandlung, ist eine Überprüfung...
  • OLG-HAMM, 10.04.2008, 1 Ws 223/08
    Den gesetzlichen Anforderungen an die Schriftlichkeit einer außerhalb einer mündlichen Verhandlung und in Abwesenheit des Betroffenen in Beschlussform getroffenen richterlichen Entscheidung wird nicht dadurch genüge getan, dass der Richter in ein Formular oder ein von ihm handschriftlich gefertigtes unvollständiges Schriftstück...
  • OLG-STUTTGART, 07.08.2002, 2 Ws 166/02
    1. Eine Entscheidung gem. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse nicht aufzuerlegen, bedarf wegen ihres Ausnahmecharakters einer sachlichen Begründung gem. § 34 StPO. 2. Fehlt in einer solchen Auslagenentscheidung jegliche Begründung, führt ihre Anfechtung zur Aufhebung und...
  • BGH, 01.08.2002, 3 StR 122/02
    1. In der Begründung des ermittlungsrichterlichen Beschlusses, durch den die Überwachung der Telekommunikation angeordnet oder bestätigt wird, ist die Verdachts- und Beweislage, die die Maßnahme rechtfertigt, darzustellen. Dabei kann im Einzelfall eine konkrete Bezugnahme auf Aktenteile genügen. 2. Ist die Darstellung der...
  • OLG-KOBLENZ, 22.10.2001, 1 Ws 1173/01
    1. Die Mitwirkung eines Richters an früheren, den Ablehnenden beschwerenden Entscheidungen rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht. Bei verständiger Überlegung kann ein Betroffener von der richterlichen Entscheidungstätigkeit nicht mehr für sich erwarten, als es die Verfassung und die ihr nachgeordneten Rechtsnormen...
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Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 34 StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100a

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