JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 33a StPO - Nachholung der Anhörung
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Vierter Abschnitt (Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten)
Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.
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