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JuraForum.deGesetzeStPO§ 339 StPO - Rechtsnormen zu Gunsten des Angeklagten 

§ 339 StPO - Rechtsnormen zu Gunsten des Angeklagten

Strafprozessordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Vierter Abschnitt (Revision)

Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zu Gunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.



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