JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 339 StPO - Rechtsnormen zu Gunsten des Angeklagten
Drittes Buch (Rechtsmittel)
Vierter Abschnitt (Revision)
Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zu Gunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.
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