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JuraForum.deGesetzeStPO§ 335 StPO 

Stand: 19.04.2013

§ 335 StPO

Strafprozeßordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Vierter Abschnitt (Revision)

(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden.

(2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre.

(3) Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt. Die Revisionsanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347). Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den allgemein geltenden Vorschriften zulässig.



Weitere Vorschriften um § 335 StPO

Entscheidungen zu § 335 StPO

  • BRANDENBURGISCHES-OLG, 24.02.2009, 1 Ws 13/09
    In dem Fall, in welchem der Rechtsmittelführer eine das Rechtsmittel konkretisierende Erklärung nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO anbringt, ist das zunächst unbestimmt eingelegte Rechtsmittel als Berufung zu behandeln (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O. Rn. 4; Kuckein in KK, § 335 Rn. 6; Frisch in...
  • OLG-HAMM, 28.07.2005, 2 Ss 295/05
    Widersprechen sich die Rechtsmittelerklärungen von mehreren Verteidigern, so ist entsprechend § 297 StPO der Wille des Angeklagten zu ermitteln.
  • OLG-HAMM, 08.06.2005, 2 Ss 132/05
    1. Kann ein Urteil statt mit dem Rechtsmittel der Berufung auch mit dem der Revision angefochten werden kann (Sprungrevision), kann der Beschwerdeführer, der in der Einlegungsfrist Berufung eingelegt hat, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO erklären, dass er von der ursprünglich gewählten Berufung zur...
  • OLG-HAMBURG, 19.05.2005, 1 Ss 195/04
    1) Die Strafbarkeit eines Ausländers, der nicht eingebürgert wurde, wegen illegalen Aufenthaltes /illegaler Einreise (§ 95 Abs.1 Nr. 2 und 3 AufenthG/ § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 5 AuslG) entfällt nicht durch die Ausgabe eines deutschen Reisepasses oder Personalausweises an den Ausländer. 2) Ein deutscher Reisepass indiziert zwar die...
  • OLG-HAMBURG, 19.05.2005, I-87/04
    1) Die Strafbarkeit eines Ausländers, der nicht eingebürgert wurde, wegen illegalen Aufenthaltes /illegaler Einreise (§ 95 Abs.1 Nr. 2 und 3 AufenthG/ § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 5 AuslG) entfällt nicht durch die Ausgabe eines deutschen Reisepasses oder Personalausweises an den Ausländer. 2) Ein deutscher Reisepass indiziert zwar die...
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Erwähnungen von § 335 StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 335 StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100c

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