JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 333 StPO - Zulässigkeit der Revision
Drittes Buch (Rechtsmittel)
Vierter Abschnitt (Revision)
Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.
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