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JuraForum.deGesetzeStPO§ 333 StPO - Zulässigkeit der Revision 

§ 333 StPO - Zulässigkeit der Revision

Strafprozeßordnung


   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Vierter Abschnitt (Revision)

Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.



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