JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 332 StPO - Weitere anzuwendende Vorschriften
Drittes Buch (Rechtsmittel)
Dritter Abschnitt (Berufung)
Im Übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches über die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.
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