Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeStPO§ 331 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 331 StPO

Strafprozeßordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Dritter Abschnitt (Berufung)

(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.

(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.



Weitere Vorschriften um § 331 StPO

Entscheidungen zu § 331 StPO

  • OLG-CELLE, 11.02.2009, 32 Ss 225/08
    Zur Reichweite des Verschlechterungsverbotes gemäß § 331 Abs. 1 StPO.
  • BRANDENBURGISCHES-OLG, 16.09.2008, 1 Ss 60/08
    Die Ersetzung einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Strafe durch einen längeren Freiheitsentzug unter - völliger oder teilweiser - Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung widerspricht dem Zweck des § 331 StPO. Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 JGG oder Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 31 Abs. 3 Satz...
  • OLG-HAMM, 01.04.2008, 3 Ss 43/08
    1. Es verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn das Berufungsgericht wegen einer nicht mehr möglichen nachträglichen Gesamtstrafenbildung strafmildernd einen Härteausgleich berücksichtigt, den das erstinstanzliche Gericht noch nicht in seine Strafzumessung einbezogen hatte, und dann dennoch auf eine gleichhohe Strafe...
  • OLG-HAMM, 22.10.2007, 3 Ss 437/07
    Die Verhängung einer Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe verstößt gegen das Verschlechterungsverbot, wenn die Zahl der Tagessätze die Dauer der früheren Freiheitsstrafe übersteigt und wenn nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen des Angeklagten eine Vollstreckung der Geldstrafe in Form der Ersatzfreiheitsstrafe höchst...
  • OLG-HAMM, 24.04.2007, 1 Ss 134/07
    Es verstößt grundsätzlich nicht gegen das Verschlechterungsverbot des § 331 StPO, wenn das Berufungsgericht trotz rechtlich milderer Beurteilung der Tat auf dieselbe Strafe erkennt wie das Amtsgericht. In einem solchen Fall ist es jedoch verpflichtet, seine Rechtsfolgenentscheidung eingehend zu begründen.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Benutzer-Kommentare zu § 331 StPO

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 331 StPO"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche