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JuraForum.deGesetzeStPO§ 33 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 33 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Vierter Abschnitt (Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten)

(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.

(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.

(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden.

(4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. Vorschriften, welche die Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berührt.



Weitere Vorschriften um § 33 StPO

Entscheidungen zu § 33 StPO

  • OLG-HAMM, 14.07.2009, 3 Ws 9/08
    1. Wer selbst die gebotene Anhörung vereitelt und sich ohne Angabe einer neuen Anschrift ins Ausland absetzt, kann sich nicht auf die Verletzung rechtlichen Gehörs berufen. 2. In diesem Fall ist die nach § 453 Abs. 1 S. 3 StPO gebotene Anhörung nach §§ 33a StPO nachträglich zu gewähren.
  • OLG-FRANKFURT, 25.08.2008, 3 Ws 31/08
    1. Im Falle der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Rechtsbeschwerdegericht bei der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nach §§ 116 ff. StVollzG richtet sich das Verfahren nicht nach § 33 a StPO, sondern nach § 356 a StPO. 2. Gegen den Verwerfungsbeschluss des Rechtsbeschwerdegerichts nach § 116 I, 119 III StVollzG...
  • OLG-HAMM, 28.07.2008, 2 Ws 171/08
    Das Recht auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht aus dem Vortrag des Beteiligten abweichende Schlüsse zieht. Das Gericht ist lediglich dann gehalten, auf die eigene Rechtsansicht hinzuweisen, wenn sie für den Beteiligten nicht voraussehbar ist; das kommt insbesondere in Betracht, wenn das Gericht von seiner...
  • OLG-HAMM, 06.05.2008, 1 Ws 123/08
    Wenn das Gericht aus dem Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten unter Berücksichtigung des Verfahrensstandes andere Schlussfolgerungen als von diesem gewünscht zieht, wird dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
  • OLG-HAMBURG, 21.04.2008, 2 - 40/07 (REV)
    Eine zur Statthaftigkeit der befristeten speziellen Anhörungsrüge nach § 356a StPO statt der unbefristeten allgemeinen Anhörungsrüge nach § 33a StPO führende Revisionsentscheidung" liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller geltend macht, das Revisionsgericht habe in einem nach § 346 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss den...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 33 StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 33 StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Drittes Buch (Rechtsmittel)
      • Zweiter Abschnitt (Beschwerde)
    • § 308
    • Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Verfahren bei Strafbefehlen)
    • § 407
    • Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)
    • § 453c

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