- OLG-HAMM, 14.07.2009, 3 Ws 9/08
1. Wer selbst die gebotene Anhörung vereitelt und sich ohne Angabe einer neuen Anschrift ins Ausland absetzt, kann sich nicht auf die Verletzung rechtlichen Gehörs berufen.
2. In diesem Fall ist die nach § 453 Abs. 1 S. 3 StPO gebotene Anhörung nach §§ 33a StPO nachträglich zu gewähren.
- OLG-FRANKFURT, 25.08.2008, 3 Ws 31/08
1. Im Falle der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Rechtsbeschwerdegericht bei der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nach §§ 116 ff. StVollzG richtet sich das Verfahren nicht nach § 33 a StPO, sondern nach § 356 a StPO.
2. Gegen den Verwerfungsbeschluss des Rechtsbeschwerdegerichts nach § 116 I, 119 III StVollzG...
- OLG-HAMM, 28.07.2008, 2 Ws 171/08
Das Recht auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht aus dem Vortrag des Beteiligten abweichende Schlüsse zieht. Das Gericht ist lediglich dann gehalten, auf die eigene Rechtsansicht hinzuweisen, wenn sie für den Beteiligten nicht voraussehbar ist; das kommt insbesondere in Betracht, wenn das Gericht von seiner...
- OLG-HAMM, 06.05.2008, 1 Ws 123/08
Wenn das Gericht aus dem Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten unter Berücksichtigung des Verfahrensstandes andere Schlussfolgerungen als von diesem gewünscht zieht, wird dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
- OLG-HAMBURG, 21.04.2008, 2 - 40/07 (REV)
Eine zur Statthaftigkeit der befristeten speziellen Anhörungsrüge nach § 356a StPO statt der unbefristeten allgemeinen Anhörungsrüge nach § 33a StPO führende Revisionsentscheidung" liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller geltend macht, das Revisionsgericht habe in einem nach § 346 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss den...
- OLG-DRESDEN, 06.02.2008, 2 VAs 20/07
1. Ein Vollstreckungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass die aus einer ex-ante-Sicht seinen Erlass rechtfertigenden Umstände in Wahrheit nicht bestehen und nicht bestanden haben.
2. Zur Ermittlung der aktuellen Wohnanschrift eines aus der Strafhaft nach "unbekannt" Entlassenen ist regelmäßig eine Anfrage...
- OLG-HAMM, 20.11.2007, 1 Ss 241/07
Zur Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Strafzumessungsentscheidung und der Bewährungsentscheidung.
- OLG-HAMM, 23.10.2007, 4 Ss OWi 579/07
Zur Begründung der Anhörungsrüge.
- OLG-HAMM, 16.10.2007, 3 Ws 588/07
Im Haftbeschwerdeverfahren bedarf es vor einer Entscheidung des Beschwerdegerichts keiner vorherigen Anhörung des Nebenklägers, da durch die zu erlassene Haftentscheidung betreffend den Angeklagten seine Rechtsstellung als Nebenkläger nicht verletzt wird und er in seinen rechtlichen Interessen keinen Nachteil erleidet.
- KAMMERGERICHT-BERLIN, 12.03.2007, 4 Ws 23/07
Der gemäß § 210 Abs. 1 StPO einer Anfechtung durch den Angeklagten entzogene Eröffnungsbeschluss ist eine Entscheidung, auf die die Anhörungsrüge nach § 33a S. 1 StPO Anwendung findet (Rn.6).
- OLG-HAMM, 06.03.2006, 2 Ws 9/06
1. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur Nachholung des rechtlichen Gehörs.
2. Im Verfahren nach § 33a StPO ist nach den Änderungen durch das Anhörungsrügengesetz eine Kostenentscheidung erforderlich.
- OLG-OLDENBURG, 02.03.2006, 1 Ws 123/06
Das versehentlich unterlassene Auferlegen der notwendigen Auslagen eines Freigesprochenen auf die Staatskasse kann nicht im Wege einer Urteilsberichtigung nachgeholt werden. Ist insoweit - wie im jugendgerichtlichen Berufungsverfahren - eine sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung nicht zulässig, so verbleibt...
- OLG-HAMM, 23.02.2006, 4 Ws 319/05
1. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur Nachholung des rechtlichen Gehörs.
2. Im Verfahren nach § 33a StPO ist nach den Änderungen durch das Anhörungsrügengesetz eine Kostenentscheidung erforderlich.
- OLG-HAMM, 23.02.2006, 4 Ws 320/05
1. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur Nachholung des rechtlichen Gehörs.
2. Im Verfahren nach § 33a StPO ist nach den Änderungen durch das Anhörungsrügengesetz eine Kostenentscheidung erforderlich.
- OLG-FRANKFURT, 25.05.2005, 3 Ws 452/05
Hat das Gericht im Verfahren nach § 33 a StPO n. F. erneut in der Sache entschieden, ist gegen diese Entscheidung eine Beschwerdemöglichkeit nicht eröffnet, es sei denn, dem Gericht ist in diesem Verfahren erneut ein Verstoß gegen Art. 103 I GG unterlaufen.
- OLG-HAMM, 24.05.2005, 1 Ws 211/05
Wird auf Rechtsmittel gegen ein Urteil verzichtet, so umfasst das auch die sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO gegen die Kostenentscheidung.
- OLG-HAMM, 24.05.2005, 1 Ws 230/05
Wird auf Rechtsmittel gegen ein Urteil verzichtet, so umfasst das auch die sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO gegen die Kostenentscheidung.
- OLG-HAMM, 11.04.2005, 2 Ws 3/05
Eine unterbliebene oder unberücksichtigt gebliebene Anhörung ist nur dann entscheidungserheblich im Sinne von § 33 a StPO, wenn und soweit sie sich auf das Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt hat. Hätte insbesondere der Betroffene nichts anderes vorgetragen, sich also nicht anders verteidigen können, als er tatsächlich bereits...
- OLG-KARLSRUHE, 09.03.2005, 3 Ws 70/05
Eine gegen die Nichtannahme der Berufung nach § 313 Abs. 2 Satz 2 StPO erhobene sofortige Beschwerde, deren Statthaftigkeit die Bestimmung des § 322 a Satz 2 StPO entgegenstünde, ist, sofern eine Verletzung des Anspruchs des Berufungsführers auf rechtliches Gehör im Annahmeverfahren geltend gemacht wird, als "Anhörungsrüge" nach...
- OLG-STUTTGART, 29.03.2004, 4 Ws 65/04
Hat das Gericht das Verfahren endgültig gemäß § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt und entgegen § 472 StPO keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers getroffen, hat es hierüber im Verfahren nach § 33 a StPO zu befinden. Der Einstellungsbeschluss ist auch in diesem Fall nicht anfechtbar (im Anschluss an OLG...