- OLG-HAMM, 15.07.2009, 3 Ws 231/09
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung wegen eines Ladungsmangels analog §§ 44, 45, 329 Abs. 3 StPO kann nur auf (rechtzeitigen) Antrag, nicht aber von Amts wegen, gewährt werden.
- OLG-OLDENBURG, 24.06.2009, 1 Ss 78/09
Enthält ein Verteidigerschriftsatz, mit dem nach Erlass eines die Berufung des Angeklagten gemäß § 329 StPO verwerfenden Urteils sowohl Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt als auch Revision eingelegt wird, eine schon ausreichende Verfahrensrüge, so kann aus der Formulierung, "zur Prüfung der Aussichten des...
- OLG-OLDENBURG, 16.06.2009, 1 Ss 101/09
1. Nach vorangegangener Aufhebung eines die Berufung des Angeklagten wegen Nichterscheinens verwerfenden Urteils durch das Revisionsgericht darf eine - nach der Rechtsprechung trotz § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO an sich zulässige - erneute Berufungsverwerfung nur erfolgen, wenn der Angeklagte mit der Ladung auf diese Ausnahme vom...
- OLG-HAMM, 21.04.2009, 3 Ss 84/09
1. Im Rahmen der Prüfung der Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl wegen Nichterscheinen des Angeklagten ist das Gericht nur zu solchen Aufklärungsmaßnahmen verpflichtet, die kurzfristig möglich sind und nicht etwa zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung führen.
2. In der Vorlage eines Attestes kann jedenfalls dann...
- OLG-HAMM, 03.03.2009, 2 Ss 52/09
1. Das Gericht hat, sofern der Angeklagte zur angesetzten Terminsstunde für die Berufungshauptverhandlung nicht erschienen ist, in der Regel 15 Minuten zu warten, bevor es sein Rechtsmittel verwirft.
2. Die Frage, ob die Fürsorgepflicht des Gerichts oder der Grundsatz des fairen Verfahrens über 15 Minuten hinaus ein weiteres...
- OLG-OLDENBURG, 14.01.2009, Ss 485/08
Verhandelt das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht erneut, so kann es, auch wenn die Zurückverweisung ohne Entscheidung in der Sache nur aus verfahrensrechtlichen Gründen erfolgt war, die Berufung des nicht erschienenen Angeklagten jedenfalls dann nicht nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO...
- OLG-KOELN, 10.12.2008, 2 Ws 613/08
Wird gem. § 329 Abs. 3 StPO wegen einer Erkrankung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ein Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO beantragt, kann hierzu die Vorlage eines ärztlichen Attestes genügen, wenn sich hieraus Art und Schwere der Erkrankung ergeben und die Prüfung möglich ist, dass dem Angeklagten die Teilnahme...
- OLG-KARLSRUHE, 12.08.2008, 2 Ws 194/08
Begehrt der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, dass er am Ort der Ersatzzustellung nicht wohnhaft gewesen sei, müssen dem Wiedereinsetzungsantrag Gründe entnommen werden können, die geeignet sind, die Indizwirkung der Zustellung zu entkräften und dem Gericht ausreichende Anhaltspunkte für eine...
- OLG-KARLSRUHE, 12.08.2008, 2 Ws 193/08
Begehrt der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, dass er am Ort der Ersatzzustellung nicht wohnhaft gewesen sei, müssen dem Wiedereinsetzungsantrag Gründe entnommen werden können, die geeignet sind, die Indizwirkung der Zustellung zu entkräften und dem Gericht ausreichende Anhaltspunkte für eine...
- OLG-HAMM, 31.07.2008, 3 Ss 288/08
1. Eine Wiedereinsetzung entsprechend §§ 239 Abs. 3, 44, 45 StPO scheidet aus, wenn das Fehlen der auf der Ladung des Angeklagten zum Berufungshauptverhandlungstermins erforderlichen Hinweise (323 StPO) nicht ursächlich für die Säumnis war.
2. Eine Revision gegen ein Urteil nach § 329 StPO ist unzulässig, wenn die erhobenen...
- OLG-HAMM, 31.07.2008, 2 Ss 291/08
Die Wahrnehmung beruflicher Pflichten entschuldigt das Ausbleiben des Angeklagten im Berufungshauptverhandlungstermin nur dann, wenn sie unaufschiebbar und derart gewichtig sind, dass dem Betroffenen ein Erscheinen nicht zugemutet werden kann. Der Angeklagte hat sein Entschuldigungsvorbringen so weit wie möglich zu konkretisieren und...
- OLG-HAMM, 17.07.2008, 2 Ss 255/08
Bleibt der Angeklagte bei Beginn eines Fortsetzungstermins aus, ist § 329 Abs. 1 StPO nicht anwendbar, da die Angeklagte nicht "bei Beginn" einer Hauptverhandlung, sondern bei deren Fortsetzung ausgeblieben ist.
- OLG-HAMM, 26.06.2008, 5 Ss 266/08
Bleibt der Angeklagte nicht zu Beginn der Berufungshauptverhandlung aus, sondern in einem Fortsetzungstermin verworfen, nachdem zuvor bereits verhandelt worden war, ist § 329 Abs. 1 StPO nicht anwendbar, da der Angeklagte nicht "bei Beginn" einer Hauptverhandlung, sondern bei deren Fortsetzung ausgeblieben ist.
- KAMMERGERICHT-BERLIN, 23.06.2008, (2/5) 1 Ss 213/04 (6/05
1. Ein Verfahrenshindernis ist nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen. Eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens von etwa drei Jahren im Berufungsrechtszug bei einer Gesamtdauer bis zum Berufungsurteil von etwa sieben Jahren rechtfertigt keine Teileinstellung des Verfahrens wegen des Vorwurfs der mit einer Geldstrafe...
- OLG-HAMM, 27.03.2008, 2 Ss 96/08
Wenn das Ausbleiben im Berufungshauptverhandlungstermin mit einer Erkrankung entschuldigt werden soll, ist zumindest detailliert darzulegen, welche konkrete Symptomatik der behaupteten Erkrankung beim Angeklagten vorlag und ihn am Erscheinen in der Hauptverhandlung hinderte.
- OLG-KOELN, 07.03.2008, 2 Ws 106/08
Erscheint der Angeklagte zur Berufungshauptverhandlung nicht pünktlich, können weitergehende Anforderungen an die Wartepflicht gestellt werden, wenn dem Gericht bestimmte Verzögerungsgründe bekannt sind und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeklagte alsbald erscheinen wird.
- OLG-HAMBURG, 16.11.2007, 2 Ws 263/07
1. Bei vom Angeklagten eingelegter Berufung ist dessen Beschwerde gegen die Versagung eines beantragten Kostenvorschusses für die Anreise zur Berufungshauptverhandlung gemäß § 305 S. 1 StPO ausgeschlossen.
2. Gleiches gilt bei (auch) von der Staatsanwaltschaft eingelegter Berufung jedenfalls dann, wenn die gegen eine auf nicht...
- OLG-HAMM, 08.10.2007, 2 Ss 385/07
Zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge gegen ein nach § 329 Abs. 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil.
- OLG-HAMM, 16.08.2007, 3 Ws 484/07
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung kann nur auf neue, dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannte Tatsachen gestützt werden.
- OLG-HAMM, 18.01.2007, 3 Ws 28/07
Zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrag gegen ein die Berufung verwerfendes Urteil muss der Angeklagte einen Sachverhalt vortragen, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes eigenes Verschulden ausschließt. Erforderlich ist eine genaue Darstellung der Umstände, die für die Frage, wie und gegebenenfalls durch welche...