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JuraForum.deGesetzeStPO§ 329 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 329 StPO

Strafprozeßordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Dritter Abschnitt (Berufung)

(1) Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch in den Fällen, in denen dies zulässig ist, ein Vertreter des Angeklagten erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist. Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft auch ohne den Angeklagten verhandelt werden. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in diesen Fällen auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen.

(3) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.

(4) Sofern nicht nach Absatz 1 oder 2 verfahren wird, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen. Hiervon ist abzusehen, wenn zu erwarten ist, daß er in der neu anzuberaumenden Hauptverhandlung ohne Zwangsmaßnahmen erscheinen wird.



Weitere Vorschriften um § 329 StPO

Entscheidungen zu § 329 StPO

  • OLG-HAMM, 15.07.2009, 3 Ws 231/09
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung wegen eines Ladungsmangels analog §§ 44, 45, 329 Abs. 3 StPO kann nur auf (rechtzeitigen) Antrag, nicht aber von Amts wegen, gewährt werden.
  • OLG-OLDENBURG, 24.06.2009, 1 Ss 78/09
    Enthält ein Verteidigerschriftsatz, mit dem nach Erlass eines die Berufung des Angeklagten gemäß § 329 StPO verwerfenden Urteils sowohl Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt als auch Revision eingelegt wird, eine schon ausreichende Verfahrensrüge, so kann aus der Formulierung, "zur Prüfung der Aussichten des...
  • OLG-OLDENBURG, 16.06.2009, 1 Ss 101/09
    1. Nach vorangegangener Aufhebung eines die Berufung des Angeklagten wegen Nichterscheinens verwerfenden Urteils durch das Revisionsgericht darf eine - nach der Rechtsprechung trotz § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO an sich zulässige - erneute Berufungsverwerfung nur erfolgen, wenn der Angeklagte mit der Ladung auf diese Ausnahme vom...
  • OLG-HAMM, 21.04.2009, 3 Ss 84/09
    1. Im Rahmen der Prüfung der Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl wegen Nichterscheinen des Angeklagten ist das Gericht nur zu solchen Aufklärungsmaßnahmen verpflichtet, die kurzfristig möglich sind und nicht etwa zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung führen. 2. In der Vorlage eines Attestes kann jedenfalls dann...
  • OLG-HAMM, 03.03.2009, 2 Ss 52/09
    1. Das Gericht hat, sofern der Angeklagte zur angesetzten Terminsstunde für die Berufungshauptverhandlung nicht erschienen ist, in der Regel 15 Minuten zu warten, bevor es sein Rechtsmittel verwirft. 2. Die Frage, ob die Fürsorgepflicht des Gerichts oder der Grundsatz des fairen Verfahrens über 15 Minuten hinaus ein weiteres...
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Erwähnungen von § 329 StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 329 StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Vierter Abschnitt (Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten)
    • § 35a
    • Drittes Buch (Rechtsmittel)
      • Dritter Abschnitt (Berufung)
    • § 330
    • Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Verfahren bei Strafbefehlen)
    • § 412

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