- OLG-HAMM, 15.07.2009, 3 Ss 250/09
Hat der Amtsrichter das Verfahren zu Unrecht wegen eines Verfahrenshindernisses durch Urteil eingestellt, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
- BRANDENBURGISCHES-OLG, 24.09.2008, 1 Ss 67/08
Hebt die Jugendberufungskammer zu Unrecht das Urteil des Jugendrichters gemäß § 328 Abs. 2 StPO wegen eines vermeintlichen Zuständigkeitsfehlers auf und verweist die Sache an den Strafrichter des Amtsgerichts zurück, so ist der Angeklagte, obwohl das Urteil des Landgerichts keine Sachentscheidung enthält, hierdurch beschwert mit...
- OLG-HAMM, 01.09.2005, 2 Ss 66/05
1. Auch nach der Neufassung der StPO, die eine Zurückverweisung zwar nicht ausdrücklich vorsieht, ist das Berufungsgericht zur Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht verpflichtet, wenn dieses aus der Sicht des Berufungsgerichts aus rechtsfehlerhaften Gründen das Verfahren eingestellt hat.
2. Zum Tatort bei der...
- OLG-KARLSRUHE, 22.02.2005, 2 Ss 236/04
1. Verweist das Landgericht als Berufungsgericht ein Verfahren zu Unrecht an das Amtsgericht zurück, ist der Angeklagte hierdurch beschwert.
2. Hat das Amtsgericht in der Hauptverhandlung Teile einer Tat gemäß § 154 a StPO eingestellt, muss das Berufungsgericht auch dann über diese Tatteile entscheiden, wenn ihre...
- OLG-KOBLENZ, 14.02.2005, 1 Ss 17/05
Das Berufungsurteil, mit dem die Sache gemäß § 328 Abs. 2 StPO an die große Strafkammer verwiesen wird, weil die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht komme, muss aufzeigen, dass die Voraussetzungen des § 63 StGB bei vorläufiger Bewertung mit Wahrscheinlichkeit erfüllt sind.
- OLG-KARLSRUHE, 09.02.2005, 2 Ws 15/05
1. Zur vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung bei unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer.
2. Beantragt die Staatsanwaltschaft im Berufungsrechtszug die Wiedereinbeziehung von Tatteilen, die vom Amtsgericht gemäß § 154 a StPO ausgeschieden worden waren, ist das Berufungsgericht auch zur Entscheidung über diese Tatteile berufen....
- BAYOBLG, 23.04.2002, 4 St RR 45/02
Ein amtsgerichtliches Urteil darf im Berufungsverfahren nicht deswegen aufgehoben werden, weil der Amtsrichter die Hauptverhandlung im beschleunigten Verfahren nicht kurzfristig abgeschlossen hat.
- OLG-HAMM, 13.11.2001, 5 Ss 907/01
1. Zur willkürlichen Annahme der sachlichen Zuständigkeit des Schöffengerichts.
2. Die fehlende sachliche Zuständigkeit ist als Prozesshindernis, auch ohne dass dies gerügt worden ist, von Amts wegen zu beachten.
- OLG-ZWEIBRÜCKEN, 09.02.1999, 1 Ss 274/99
Zur Fassung der Entscheidungsformel eines Berufungsurteils, welches das Urteil erster Instanz auf Berufung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten in den Einzelstrafen ändert.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken - 1 Strafsenat Beschluss vom 9. Februar 2000 - 1 Ss 274/99