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JuraForum.deGesetzeStPO§ 328 StPO 

Stand: 19.04.2013

§ 328 StPO

Strafprozeßordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Dritter Abschnitt (Berufung)

(1) Soweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu erkennen.

(2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.


Weitere Vorschriften um § 328 StPO

Entscheidungen zu § 328 StPO

  • OLG-HAMM, 15.07.2009, 3 Ss 250/09
    Hat der Amtsrichter das Verfahren zu Unrecht wegen eines Verfahrenshindernisses durch Urteil eingestellt, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
  • BRANDENBURGISCHES-OLG, 24.09.2008, 1 Ss 67/08
    Hebt die Jugendberufungskammer zu Unrecht das Urteil des Jugendrichters gemäß § 328 Abs. 2 StPO wegen eines vermeintlichen Zuständigkeitsfehlers auf und verweist die Sache an den Strafrichter des Amtsgerichts zurück, so ist der Angeklagte, obwohl das Urteil des Landgerichts keine Sachentscheidung enthält, hierdurch beschwert mit...
  • OLG-HAMM, 01.09.2005, 2 Ss 66/05
    1. Auch nach der Neufassung der StPO, die eine Zurückverweisung zwar nicht ausdrücklich vorsieht, ist das Berufungsgericht zur Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht verpflichtet, wenn dieses aus der Sicht des Berufungsgerichts aus rechtsfehlerhaften Gründen das Verfahren eingestellt hat. 2. Zum Tatort bei der...
  • OLG-KARLSRUHE, 22.02.2005, 2 Ss 236/04
    1. Verweist das Landgericht als Berufungsgericht ein Verfahren zu Unrecht an das Amtsgericht zurück, ist der Angeklagte hierdurch beschwert. 2. Hat das Amtsgericht in der Hauptverhandlung Teile einer Tat gemäß § 154 a StPO eingestellt, muss das Berufungsgericht auch dann über diese Tatteile entscheiden, wenn ihre...
  • OLG-KOBLENZ, 14.02.2005, 1 Ss 17/05
    Das Berufungsurteil, mit dem die Sache gemäß § 328 Abs. 2 StPO an die große Strafkammer verwiesen wird, weil die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht komme, muss aufzeigen, dass die Voraussetzungen des § 63 StGB bei vorläufiger Bewertung mit Wahrscheinlichkeit erfüllt sind.
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