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JuraForum.deGesetzeStPO§ 327 StPO 

Stand: 17.06.2013

§ 327 StPO

Strafprozeßordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Dritter Abschnitt (Berufung)

Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.


Weitere Vorschriften um § 327 StPO

Entscheidungen zu § 327 StPO

  • OLG-HAMBURG, 15.09.2004, II - 72/04
    Ist in erster Instanz ohne nachträgliche Gesamtstrafenbildung auf eine Freiheitsstrafe erkannt worden, so steht eine Gesamtstrafenlage im Sinne des § 55 StGB der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf die Frage er Strafaussetzung zur Bewährung nicht entgegen; die damit eingetretene Teilrechtskraft des erstinstanzlichen...
  • OLG-DUESSELDORF, 05.06.2000, 2a Ss 98/00
    Leitsatz StPO §§ 301, 327, 337 1. Über zulässige Berufungen sowohl der Staatsanwaltschaft als auch des Angeklagten ist aufgrund einer einheitlichen Hauptverhandlung zu entscheiden, wenn sie dieselbe Tat zum Gegenstand haben. 2. Entscheidet das Berufungsgericht auf die Berufung der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten,...

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