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JuraForum.deGesetzeStPO§ 326 StPO - Recht zum letzten Wort 

§ 326 StPO - Recht zum letzten Wort

Strafprozeßordnung


   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Dritter Abschnitt (Berufung)

Nach dem Schluss der Beweisaufnahme werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.



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