JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 325 StPO - Verlesung von Schriftstücken
Drittes Buch (Rechtsmittel)
Dritter Abschnitt (Berufung)
Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme können Schriftstücke verlesen werden; Protokolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen, abgesehen von den Fällen der §§ 251 und 253, ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht verlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt ist oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt worden war.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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