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JuraForum.deGesetzeStPO§ 325 StPO 

Stand: 17.06.2013

§ 325 StPO

Strafprozeßordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Dritter Abschnitt (Berufung)

Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme können Schriftstücke verlesen werden; Protokolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen, abgesehen von den Fällen der §§ 251 und 253, ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht verlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt ist oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt worden war.


Weitere Vorschriften um § 325 StPO

Entscheidungen zu § 325 StPO

  • OLG-HAMM, 26.04.2005, 3 Ss 95/05
    Zur Zulässigkeit der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass in der Berufungshauptverhandlung Zeugen nicht vernommen worden seien.
  • OLG-HAMM, 27.11.2003, 2 Ss 554/03
    Die Strafzumessung ist rechtsfehlerhaft, wenn im Rahmen der Strafzumessung bei einem bestreitenden Angeklagten auf die "bis heute völlig fehlende Reue und Einsicht des Täters in die Tat" abgestellt wird.
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 18.03.2002, 1 AR 16/02
    Die einverständliche Verlesung einer Urkunde entbindet das Gericht nicht von der Verpflichtung, den der Urkunde zugrunde liegenden Sachverhalt weiter aufzuklären, falls die Verlesung allein zur Aufklärung nicht ausreicht.
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 24.01.2002, 1 Ss 265/01
    Die einverständliche Verlesung einer Urkunde entbindet das Gericht nicht von der Verpflichtung, den der Urkunde zugrunde liegenden Sachverhalt weiter aufzuklären, falls die Verlesung allein zur Aufklärung nicht ausreicht.
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 19.11.2001, 1 Ss 152/01
    Anforderungen an Identifizierung des Angeklagten in der Hauptverhandlung bei Wahlgegenüberstellung mit Zeugen für unterschiedliche Einzeltaten.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 325 StPO:

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