JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 322a StPO - Entscheidung über die Annahme einer Berufung
Drittes Buch (Rechtsmittel)
Dritter Abschnitt (Berufung)
Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluss. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschluss, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.
Fußnoten:
Zu § 322a: Eingefügt durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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