( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeStPO§ 322 StPO - Verwerfung durch Beschluss im Falle der Unzulässigkeit 

§ 322 StPO - Verwerfung durch Beschluss im Falle der Unzulässigkeit

Strafprozessordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Dritter Abschnitt (Berufung)

(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluss als unzulässig verwerfen.
Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.

(2) Der Beschluss kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.


Fußnoten:


Zu § 322: Geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50).



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/stpo/322-verwerfung-durch-beschluss-im-falle-der-unzulaessigkeit

© "§ 322 StPO - Verwerfung durch Beschluss im Falle der Unzulässigkeit" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN