JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 322 StPO - Verwerfung durch Beschluss im Falle der Unzulässigkeit
Drittes Buch (Rechtsmittel)
Dritter Abschnitt (Berufung)
(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluss als unzulässig verwerfen.
Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.
(2) Der Beschluss kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
Fußnoten:
Zu § 322: Geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50).
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