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JuraForum.deGesetzeStPO§ 322 StPO 

Stand: 19.04.2013

§ 322 StPO

Strafprozeßordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Dritter Abschnitt (Berufung)

(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.

(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.



Weitere Vorschriften um § 322 StPO

Entscheidungen zu § 322 StPO

  • OLG-STUTTGART, 09.03.2009, 6 Ws 7/09
    Die Vorschriften über die Annahmeberufung (§ 313 StPO) sind im Jugendstrafverfahren anwendbar, wenn ein Heranwachsender unter Anwendung des Erwachsenenstrafrechts zu einer Geldstrrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt wurde.
  • OLG-KOELN, 06.03.2008, 2 Ws 99/08
    1. Eine unzulässige Berufung (hier: der Nebeklägerin) kann nach § 322 StPO außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege verworfen und danach über die andere Berufung aufgrund der Hauptverhandlung entschieden werden. 2. Die Entscheidung über die unzulässige Berufung ist hinsichtlich der Gerichtskosten (hier: die Gebühr nach...
  • OLG-OLDENBURG, 18.01.2008, 1 Ws 41/08
    1. Wer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil er eine mündliche Rechtmittelbelehrung "nicht verstanden" habe, muss die Gründe hierfür angegeben. macht ein Ausländer insoweit Sprachschwierigkeiten geltend, so ist im Wiedereinsetzungsantrag auch anzugeben und glaubhaft zumachen, dass der in der Verhandlung anwesende...
  • OLG-HAMM, 02.02.2006, 2 Ws 7/06
    1. Bei der Prüfung, ob eine Berufung der Annahme nach § 313 Abs. 1 StPO bedarf, bleiben in einem Bewährungsbeschluss auferlegte Geldbußen außer Betracht. 2. Soweit der Senat von der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen Nichtannahmebeschluss des Berufungsgerichts nach § 313 Abs. 2 StPO bereits in den Fällen ausgegangen...
  • OLG-HAMM, 19.12.2005, 2 Ws 318/05
    Zur Frage der Wirksamkeit der Berufungsrücknahme, wenn der Angeklagte selbst ein vom Verteidiger gefertigten Schriftsatz der Gericht überbringt, wobei er hochgradig alkoholisiert ist.
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