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JuraForum.deGesetzeStPO§ 321 StPO - Aktenübersendung 

§ 321 StPO - Aktenübersendung

Strafprozessordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Dritter Abschnitt (Berufung)

Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht.
Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Privatklage)
    • § 390 Dem Privatkläger zustehende Rechtsmittel

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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