JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 321 StPO - Aktenübersendung
Drittes Buch (Rechtsmittel)
Dritter Abschnitt (Berufung)
Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht.
Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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