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JuraForum.deGesetzeStPO§ 320 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 320 StPO

Strafprozeßordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Dritter Abschnitt (Berufung)

Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach Ablauf der Frist zur Rechtfertigung die Geschäftsstelle ohne Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung stattgefunden hat oder nicht, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Diese stellt, wenn die Berufung von ihr eingelegt ist, dem Angeklagten die Schriftstücke über Einlegung und Rechtfertigung der Berufung zu.


Weitere Vorschriften um § 320 StPO

Entscheidungen zu § 320 StPO

  • OLG-KARLSRUHE, 03.01.2000, 3 Ws 136/99
    Zur Frage der Beiordnung eines Dolmetschers für notwendige Gespräche des der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten mit seinem Wahlverteidiger auf Kosten der Statskasse. OLG Karlsruhe, Beschluß vom 03. Januar 2000 -3 Ws 136/99-

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 320 StPO:

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